Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist mit dem Typenschein für Ihr Auto vergleichbar. Viele interessante Kennwerte Ihres Hauses sind darin enthalten, wie zum Beispiel der zu erwartende Heizenergieverbrauch. Der wichtigste Kennwert ist aber in jedem Energieausweis enthalten: Die Energiekennzahl für Ihr Haus (=der spezifische Heizwärmebedarf). Der Energieausweis muss von einer befugten und qualifizierten Person ausgestellt werden.

 

Wer benötigt einen Energieausweis?

Gemäß der umzusetzenden EU-Richtlinie benötigt man bei allen neuen Gebäuden einen Energieausweis bereits beim behördlichen Bauverfahren. Auch bei umfassender Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein Energieausweis nötig. Seit 2009 ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von Häusern, Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre. Verantwortlich für das Vorliegen ist der Bauherr, der Vermieter bzw. der Verkäufer des Objekts.

Inhalt des Gesetzes

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:

  • Umsetzung der europäischen Richtlinie
    Mit dem vorliegenden Gesetz wird die europäische Gebäuderichtlinie 2010/31/EU umgesetzt und das geltende Energieausweis-Vorlage-Gesetz ersetzt.

     
  • Angabe des Heizwärmebedarfs und Gesamtenergieeffizienz-Faktors in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen
    Bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten, muss bereits in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen (Zeitungsinserate, Inserate in elektronischen Medien) der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angegeben werden, soweit keine Ausnahmeregelung besteht. Dies gilt sowohl für den Bestandsgeber als auch für Immobilienmakler! Nachdem es sich bei dem Gesamtengergieeffizienz-Faktor um eine Neuschöpfung handelt, reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs aus, wenn es sich um einen höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Gebäuderichtlinie 2002/91/EG erstellten Energieausweis handelt.  
  • Vorlage- und Aushändigungspflicht
    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Bestandgeberin/der Bestandgeber muss den potentiellen Käuferinnen/Käufern bzw. Bestandnehmerinnen/Bestandnehmern den Energieausweis vorlegen. Dieser darf höchstens zehn Jahre alt sein. Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, bei Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.   
  • Ausnahmen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht eines Energieausweises
    Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht werden nun ausdrücklich Gebäudekategorien ausgenommen:
    • Gebäude, die nur forstfrei gehalten werden
    • Im Falle eines Verkaufs, Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind (das Gebäude muss im Inserat als abbruchreif bezeichnet werden oder die Käuferin/der Käufer muss durch eine entsprechende Klausel im Vertragsdokument ihre/seine Absicht zum Ausdruck bringen, das Gebäude innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich abzubrechen)
    • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
    • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
    • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegene Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird
    • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt
    • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 
  • Sonderregelung für "ein Nutzungsobjekt"
    Der Verkäuferin/dem Verkäufer bzw. der Bestandgeberin/dem Bestangeber wird freigestellt, ob ein Energieausweis über dieses Nutzungsobjekt oder über ein vergleichbares Nutzungsobjekt im selben Gebäude oder ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudes vorgelegt wird.  
  • Einfamilienhäuser
    Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz ausgestellt werden. Die Auweiserstellerin/der Ausweisersteller muss die Ähnlichkeit des Gebäudes mit dem Vergleichsgebäude bestätigen (dabei wird auch die Lage und das Standortklima einbezogen).
  • Rechtsfolge der Ausweisvorlage
    Die in einem vorgelegten Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten gelten als bedungene Eigenschaft im Sinne des allgemeinen Gewährleistungsrechts.
  • Nichtvorlage des Energieausweises
    Neben der – wie auch bisher geltenden – Rechtsfolge, dass eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz bei Nichtvorlage des Energieausweises als vereinbart gilt, kann die Käuferin/der Käufer bzw. die Bestandnehmerin/der Bestandnehmer künftig das Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis auf Kosten der Verkäuferin/des Verkäufers bzw. der Bestandgeberin/des Bestandgebers einholen. Der Kostenersatz wird mit "angemessenen Kosten" limitiert.  
  • Verwaltungsstraftatbestände
    Für Verstöße, die nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht sind, werden nun auch Verwaltungsstraftatbestände vorgesehen. Hier werden Strafen bis zu 1 450,- Euro angedroht!
  • Bisherige Energieausweise
    Bisherige Energieausweise werden bis zum Ablauf der zehnjährigen Gültigkeitsdauer ihre Wirksamkeit behalten.
  • Inkrafttreten. 01.12.2012!

 

Gern organisieren wir für Sie die Erstellung des Energieausweises.

Kosten:

Wohnungen (mit Bestandsplan) zwischen 90,- und 168,- Euro (größenabhängig)

Einfamilienhäuser (mit Bestandsplan) zwischen 120,- und 240,- Euro (größenabhängig)

Zinshaus: 360,- Euro

  

Anfrage:

office@alpha-domizil.at  oder Tel: 0699/184 25 161